NORDWEST - Im Rahmen einer neuen Kooperation können DBfK-Mitgliedseinrichtungen Exklusivrabatte für die „Meine PflegeApp“ - eine Intranet-App für Pflegedienste - in Anspruch nehmen.
Nähere Informationen zur App und zu den exklusiven Rabatten entnehmen Sie bitte dem Informationsflyer unter www.dbfk-unternehmer.de/mitgliedervorteile.
BERLIN - Die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege veröffentlicht immer zum Monatsende - zuletzt am 30. September 2024 - die Übersichten zu den Entlohnungsniveaus und Zuschlägen sowie Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 82c Abs. 5 SGB XI nach Bundesländern.
Die Veröffentlichungen stellen wir unter www.dbfk-unternehmer.de/tariftreuerichtlinien zum Download zur Verfügung.
Aufgrund des Pflegebonusgesetzes, wonach pflegebedürftige Personen jeden zweiten Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI auf Wunsch per Videokonferenz durchführen lassen können, war die Anpassung des Formulars erforderlich.
Sofern die Beratung per Videokonferenz durchgeführt wird, ist dies in dem dafür vorgesehenen Feld von der Beratungsperson anzugeben. Zugleich ist die Einwilligungserklärung der pflegebedürftigen Person um den Hinweis ergänzt worden, dass bei einer Beratung per Videokonferenz die Einwilligung der pflegebedürftigen Person bzw. der gesetzlich betreuenden/vertretenden Person in mündlicher Form genügt. Die Felder der Einwilligungserklärung werden nach Absprache mit der pflegebedürftigen Person bzw. der gesetzlich betreuenden/vertretenden Person in diesem Fall durch die Beratungsperson angekreuzt. Zudem unterschreibt im Fall einer Beratung per Videokonferenz nicht die pflegebedürftige Person bzw. der gesetzlich betreuenden/vertretenden Person, sondern die Beratungsperson.
Das geänderte Formular zum Nachweis eines Beratungsbesuchs kann ab sofort verwendet werden und ist unter www.dbfk-unternehmer.de/beratungsbesuche abrufbar.
Ab dem 1. Januar 2025 ist ausschließlich das neue Formular zu verwenden und von den Pflegekassen wird dann auch nur noch das neue Formular angenommen.
BERLIN - Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat sich mit einem Schreiben an die Leistungserbringer der Außerklinischen Intensivpflege gewandt - hier geht es darum, dass am 01.Juli 2024 noch nicht allen Leistungserbringern neue AKI-Verträge bzw.- Vergütungen gemäß § 132 l SGB V vorliegen werden.
BERLIN - Die Verbände der Leistungserbringer auf der Bundesebene und der GKV-Spitzenverband konnten sich im April 2024 auf Finanzierungsvereinbarungen für die Refinanzierung der Telematikinfrastruktur in der Pflege einigen. Die Finanzierungsvereinbarungen treten nun rückwirkend zum 01. Juli 2023 in Kraft.
Die beiden Finanzierungsvereinbarungen
sowie weitere Informationen finden Sie hier.