BERLIN - Am 15. Februar 2020 ist die durch den G-BA geänderte Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) in Kraft getreten. Durch die Änderung der Richtlinie (Einfügung des nachfolgenden § 6b) besteht nun ein Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen - nähere Informationen zum Beschluss finden Sie auf der Internetseite des G-BA:

§ 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus
(1)  Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, sind aufgrund der bei diesen Verletzungen bestehenden oder stets anzunehmenden Infektionsgefahr verordnungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit dem Hilfsmittel besteht und die oder der Versicherte bei den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder mit diesen vergleichbaren Tätigkeiten selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür der Tätigkeit einer dritten Person bedarf.
(2)  Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstich- verletzung angenommen werden kann, sind Folgende:
- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,
- subkutane Injektionen,
- subkutane Infusionen,
- perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie
- Setzen eines subkutanen Sensors.