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BERLIN - In einem Gespräch zwischen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und den Pflegeverbänden wurden heute folgende Festlegungen getroffen:

Zur Herabsetzung des Infektionsrisikos der Pflegebedürftigen und aller in der Pflege tätigen Beschäftigten und zur Entlastung der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekräfte werden folgende Festlegungen getroffen.

Qualitätsprüfungen
Qualitätsprüfungen werden ab sofort zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Über eine ggf. notwendig werdende Verlängerung wird rechtzeitig entschieden. Anlassprüfungen sollten weiter durchgeführt werden; die Pflegekassen, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste prüfen dabei im Einzelfall die Notwendigkeit einer Begehung/Prüfung in der Einrichtung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage. Die Indikatorenerhebung durch die vollstationären Einrichtungen (derzeit Erprobungsphase) wird ebenfalls ausgesetzt.

Begutachtung
Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen anstelle von körperlichen Untersuchungen in der Häuslichkeit oder im Pflegeheim in einer Kombination von Aktenlage und strukturiertem Interview (telefonisch oder digital) mit dem Pflegebedürftigen, einer Pflegeperson oder Pflegekraft und ggf. dem rechtlichem Betreuer.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung (25 Arbeitstage) wird zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für die Leistungsgewährung sind wie bisher der Tag der Antragstellung und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entscheidend. Für Dringlichkeitsfälle wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ermächtigt, bundesweit einheitlichen Kriterien für das Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs festzulegen. Wiederholungsbegutachtungen finden nicht statt.

Nutzung von ggf. frei werdenden Ressourcen der MDK für die pflegerische Versorgung
Das Bundesministerium für Gesundheit begrüßt ausdrücklich, dass die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung bereit sind, freies ärztliches und pflegerisches Personal ohne Kosten-/Aufwandsersatz an Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Gesundheitsämter abzustellen. Zur konkreten Umsetzung sollen die Medizinischen Dienste Vereinbarungen mit den Bundesländern treffen.

Beratungsbesuche
Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf die nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vorgeschriebenen Beratungsbesuche zu verzichten, ohne den Pflegegeldanspruch zu kürzen. Die Pflegekassen verzichten bis zum 30. September 2020 vollständig auf die Durchführung und Überprüfung der Beratungsbesuche. Auch eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung soll ausgeschlossen werden. Dabei bleibt aber der Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen Beratungsbesuch unverändert, einem entsprechenden Bedarf ist weiter grundsätzliche Rechnung zu tragen. Als Alternative kommen telefonische und digitale Beratungen in Betracht.

Sicherstellung der pflegerischen Versorgung / Anzeigepflicht gegenüber Pflegekassen
Anzeigepflicht für die Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge der Covid-19-Epidemie. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen. Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Pflegepersonals (z.B. aus der Tagespflege) in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel zu nutzen und unbürokratisch einzusetzen.

Unterschreiten der vereinbarten Personalausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen / Aussetzen von Vergütungskürzungsverfahren
Die bei Unterschreiten der vereinbarten Personalausstattung gesetzlich vorgesehenen Vergütungskürzungsverfahren werden ausgesetzt.

Finanzierung von Corona-bedingten außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen, z.B. für Schutzausrüstung (Masken, Schutzkittel, Desinfektionsmittel) als auch für zusätzliches Personal und Schwankungen bei der Inanspruchnahme
Es wird ein zeitlich begrenzter unbürokratischer Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen für durch Corona-bedingte außerordentlichen Aufwendungen oder Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch rasche gesetzliche Maßnahmen eingeführt.

Festlegungen vom 19.03.2020 als Download

MÜNCHEN - Ambulante Pflegedienste haben keine Schutzkleidung mehr, die Vorräte sind aufgebraucht. Im schlimmsten Fall können die oft schwer kranken und pflegebedürftigen Menschen zuhause bald nicht mehr versorgt werden und müssen an die Krankenhäuser verwiesen werden. „Das wäre in dieser Situation fatal und könnte die Versorgungslage in den Krankenhäusern zuspitzen“, sagt Dr. Marliese Biederbeck, Geschäftsführerin des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe, DBfK Südost e.V. Aufgrund von Lieferengpässen durch die Corona-Krise werden ambulante Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen seit vielen Wochen nicht mehr beliefert, Bestellungen nicht mehr angenommen oder zurückgestellt. „Damit die ambulanten Pflegedienste die Versorgung aufrechterhalten können, müssen sie dringend in die Bedarfslisten an Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln der Krankenhäuser aufgenommen werden, die das Bundesgesundheitsministerium koordiniert“, so Dr. Biederbeck.

Pressemitteilung des DBfK Südost 

MÜNCHEN - Zum Umgang mit dem neuartigen Coronavirus hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südost e.V. Arbeitshilfen für den Berufsalltag ambulanter Pflegedienste aufbereitet: Damit werden alle Fragen beantwortet, die jetzt aktuell wichtig sind: Wie ist das rich­tige Vorge­hen, wenn bei einem/r Patienten/in oder Mitarbeiter/in ein Verdachtsfall besteht? Was ist Schritt für Schritt im Krisenfall zu tun? Mit einer Mustervorlage können Pflegedienste außerdem ihre Patienten/innen und Klienten/innen zur aktuellen Lage und zum Umgang mit dem Coronavirus informieren. Die Arbeitshilfen hat der DBfK für seine Mitglieder aufbereitet und zum Download bereitgestellt. Download

BERLIN - Ende 2019 wurde der seit Jahren umstrittene „Pflege-TÜV“ in der vollstationären Pflege durch ein neues Prüfsystem ersetzt. Anstatt der bisherigen Noten, die nachweislich nichts aussagten über die erreichte Qualität der pflegerischen Versorgung, gibt es nun zwei Säulen, auf denen die Prüfung ruht. Zum einen relevante Indikatoren für Ergebnisqualität, die halbjährlich durch die Pflegeeinrichtung erhoben werden müssen. Daneben die externe, angemeldete Qualitätsprüfung, die in der Regel jährlich, womöglich aber auch nur alle zwei Jahre, durch MDK bzw. PKV-Prüfdienst vorgenommen wird. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat ein neues Poster gestaltet, das die Systematik dieses Qualitätsprüfsystems übersichtlich darstellt und sehr gut zur Vorbereitung der externen Prüfungen, aber auch als Hilfe für die Indikatorenerhebung genutzt werden kann.

NORDWEST - Der DBfK stellt ab sofort auf der Internetseite www.dbfk-unternehmer.de/corona wichtige und interessante Links rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 (Informationen, Risikobewertungen, Risikogebiete, Hygienemaßnahmen, Kontaktdaten und Hotlines) zur Verfügung.

BERLIN - Die aktuelle Veranstaltungsübersicht des DBfK des Monats März 2020 steht ab sofort hier zum Download bereit. Weitere Veranstaltungen finden Sie unter dem Menüpunkt Termine + Veranstaltungen oder auf den Bildungsseiten von www.dbfk.de.

BERLIN - Am 15. Februar 2020 ist die durch den G-BA geänderte Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) in Kraft getreten. Durch die Änderung der Richtlinie (Einfügung des nachfolgenden § 6b) besteht nun ein Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen - nähere Informationen zum Beschluss finden Sie auf der Internetseite des G-BA:

§ 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus
(1)  Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, sind aufgrund der bei diesen Verletzungen bestehenden oder stets anzunehmenden Infektionsgefahr verordnungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit dem Hilfsmittel besteht und die oder der Versicherte bei den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder mit diesen vergleichbaren Tätigkeiten selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür der Tätigkeit einer dritten Person bedarf.
(2)  Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstich- verletzung angenommen werden kann, sind Folgende:
- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,
- subkutane Injektionen,
- subkutane Infusionen,
- perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie
- Setzen eines subkutanen Sensors.

NORDWEST - Der DBfK Nordwest bietet in 2020 Gründungsworkshops für ambulante Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen an. Die Workshops werden von den Referent/innen des Referates Unternehmerinnen und Unternehmer begleitet.

Workshops - Gründung ambulanter Pflegedienst 
Interessierte, die einen ambulanten Pflegedienst eröffnen möchten, können sich bundeslandspezifisch über vertragliche, leistungsrechtliche (SGB XI und SGB V) und Qualitätssicherungs-Voraussetzungen informieren. Wir helfen Ihnen bei der Antragsstellung.
- Personelle Voraussetzungen
- Sachliche Voraussetzungen
- Grundlagen der Finanzierung
- Grundsätze der Leistungserbringung (wer darf was)
- Gründungsprozess Schritt für Schritt
- Notwendige Anmeldungen und Genehmigungen

Termine / Anmeldung
- Niedersachsen: 22. April 2020 und 10. September 2020 in Hannover
- Nordrhein-Westfalen: 13. Mai 2020 und 17. September 2020 in Essen
- Schleswig-Holstein: 21. April 2020 und 22. Oktober 2020 in Bad Schwartau

Workshop - Gründung Tagespflegeeinrichtung
Interessierte, die eine Tagespflegeeinrichtung eröffnen möchten, können sich über sozial- und heimrechtliche Voraussetzungen sowie Grundlagen der Finanzierung informieren.
Darüber hinaus wird es für die Teilnehmenden die Möglichkeit geben, individuelle Themen einzubringen.
- Vergütungsbestandteile
- Abrechnungsmöglichkeiten
- Mindestbesetzung, Stellenpläne
- § 43b SGB XI-Leistungen
- Fahrdienst

Termin / Anmeldung
- 17. März 2020 in Hannover

NORDWEST - Der DBfK Nordwest bietet in diesem Jahr zwei Workshops zur Unternehmensnachfolge an:

Hannover - 10. März 2020 - 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr - Anmeldung / weitere Informationen

Essen - 06. Oktober 2020 - 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr - Anmeldung / weitere Informationen

Der von Andreas Schulz-Gödker gestaltete Workshop soll einen Überblick über Arten und Gestaltung der Unternehmensnachfolgen sowie Methoden der Unternehmensbewertung geben. Im Exkurs wird ein Überblick über steuer- und erbschaftsrechtliche Konsequenzen dargestellt.

BERLIN - Die BAG 3 Pflegeunternehmer hat für die im DBfK organisierten ambulanten Pflegediensten ein „einfaches“ Instrument zur Berechnung des betriebsindividuellen Stundensatzes entwickelt und nun veröffentlicht. Die EXCEL-Kalkulationsdatei, eine beispielhafte Musterkalkulation sowie ein Erläuterungstext stehen für im DBfK organisierte Pflegeunternehmen unter www.dbfk-unternehmer.de/kalkulation zum Download bereit.

BERLIN - Der DBfK konnte zum 01. Januar 2020 mit der Firma Viking (Bürobedarf, Büromaterial und Büromöbel) eine Rahmenvereinbarung mit Sonderkonditionen für DBfK-Mitgliedseinrichtungen schließen. Weitere Informationen sind für Mitgliedseinrichtungen im Downloadbereich abrufbar.

 

BERLIN - Das von den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene aktualisierte Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI wurde mit dem Stand vom 19.12.2019 veröffentlicht und steht hier zum Download bereit.

BAD SCHWARTAU - Der DBfK Nordwest hat gemeinsam mit den Verbänden der LAGPSH und den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen neue Vergütungen für die ambulante Pflege in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2020 verhandelt. Die SGB XI-Vergütungen berücksichtigen auch die Refinanzierung für den Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein. DBfK-Mitgliedsbetriebe wurden bereits über die neuen Vergütungen informiert. Die entsprechenden Unterlagen stehen Mitgliedseinrichtungen im Downloadbereich zur Verfügung: Häusliche Krankenpflege (SGB V) und Häusliche Pflege (SGB XI).

NORDWEST - Aufgrund eines Relaunch der Homepage www.dbfk-unternehmer.de stehen aktuell keine News-Beiträge aus dem Archiv der bisherigen Homepage zur Verfügung. Interessante News-Beiträge werden hier sukzessive zur Verfügung gestellt.

BOCHUM - Die Pflegeunternehmerinnen und Pflegeunternehmer im DBfK Nordwest waren beim gestrigen Junge Pflege Kongress - mit über 2.700 TeilnehmerInnen - in Bochum zum zweiten Mal mit einer eigenen Stellenbörse vertreten.
Die dort ausgestellten Stellenausschreibungen sind auch hier auf der Homepage unter www.dbfk-unternehmer.de/stellen zu finden.

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