BERLIN - Wir stehen voraussichtlich noch am Beginn der CoViD-Krise, die das deutsche Gesundheitssystem vor enorme Anforderungen stellen und einer gefährlichen Belastungsprobe unterziehen wird. Ganz besonders wichtig: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor Ort Kranke und Pflegebedürftige betreuen, müssen maximal geschützt werden, damit sie gesund bleiben und die Versorgung aufrechterhalten können. In der Langzeitpflege scheint der Nachschub an Schutzausrüstung bislang nicht gut zu klappen.
Immer verzweifelter suchen ambulante Pflegedienste und Pflegeheime nach Schutzausrüstung für ihre Mitarbeitenden und die von ihnen betreuten Menschen. Hilfe scheint nicht in Sicht, denn es gibt Schwierigkeiten bei der Beschaffung und der Verteilung. Der Schwerpunkt des Nachschubs für Schutzausrüstung lag offenbar bisher bei den Krankenhäusern und Arztpraxen. Dort wo potentielle Krankenhausfälle verhindert werden können - in der ambulanten und stationären Langzeitpflege - lässt man die Pflegenden allein und ohne ausreichende Schutzausstattung. Ein Teil der Schwierigkeiten, die jetzt aller Voraussicht nach auf das Gesundheitswesen zukommen, ist hausgemacht und von den derzeitigen Entscheidungsträgern zu verantworten.
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) fordert die Landesregierungen auf, die für das Koordinieren der Versorgung der Langzeitpflegeeinrichtungen zuständigen Stellen so auszustatten, dass sie ihrem Auftrag nachkommen können. Die Pflegenden müssen in Situationen, in denen eine spezifische persönliche Schutzausrüstung erforderlich ist, diese auch zur Verfügung haben. Am Schutz derjenigen, die vor Ort die Pflege der CoViD-Infizierten und und -Erkrankten sicherstellen und damit einem besonders hohen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, dürfen keinerlei Abstriche gemacht werden. Eine verlässliche und sichere Pflege zu gewährleisten ist nicht allein das Problem der Pflegedienste und Pflegeheime und der dort arbeitenden Menschen, sondern durchaus auch der Landesbehörden und der Pflege- und Krankenkassen.
Hier ist konzertiertes Handeln erforderlich! Und zwar jetzt!
BERLIN - In einem Gespräch zwischen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und den Pflegeverbänden wurden heute folgende Festlegungen getroffen:
Zur Herabsetzung des Infektionsrisikos der Pflegebedürftigen und aller in der Pflege tätigen Beschäftigten und zur Entlastung der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekräfte werden folgende Festlegungen getroffen.
Qualitätsprüfungen
Qualitätsprüfungen werden ab sofort zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Über eine ggf. notwendig werdende Verlängerung wird rechtzeitig entschieden. Anlassprüfungen sollten weiter durchgeführt werden; die Pflegekassen, die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste prüfen dabei im Einzelfall die Notwendigkeit einer Begehung/Prüfung in der Einrichtung unter Berücksichtigung der aktuellen Lage. Die Indikatorenerhebung durch die vollstationären Einrichtungen (derzeit Erprobungsphase) wird ebenfalls ausgesetzt.
Begutachtung
Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen anstelle von körperlichen Untersuchungen in der Häuslichkeit oder im Pflegeheim in einer Kombination von Aktenlage und strukturiertem Interview (telefonisch oder digital) mit dem Pflegebedürftigen, einer Pflegeperson oder Pflegekraft und ggf. dem rechtlichem Betreuer.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung (25 Arbeitstage) wird zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Für die Leistungsgewährung sind wie bisher der Tag der Antragstellung und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen entscheidend. Für Dringlichkeitsfälle wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ermächtigt, bundesweit einheitlichen Kriterien für das Vorliegen eines besonders dringlichen Entscheidungsbedarfs festzulegen. Wiederholungsbegutachtungen finden nicht statt.
Nutzung von ggf. frei werdenden Ressourcen der MDK für die pflegerische Versorgung
Das Bundesministerium für Gesundheit begrüßt ausdrücklich, dass die Medizinischen Dienste und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung bereit sind, freies ärztliches und pflegerisches Personal ohne Kosten-/Aufwandsersatz an Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser und Gesundheitsämter abzustellen. Zur konkreten Umsetzung sollen die Medizinischen Dienste Vereinbarungen mit den Bundesländern treffen.
Beratungsbesuche
Es wird die Möglichkeit geschaffen, auf die nach § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI vorgeschriebenen Beratungsbesuche zu verzichten, ohne den Pflegegeldanspruch zu kürzen. Die Pflegekassen verzichten bis zum 30. September 2020 vollständig auf die Durchführung und Überprüfung der Beratungsbesuche. Auch eine rückwirkende Kürzung oder Entziehung soll ausgeschlossen werden. Dabei bleibt aber der Anspruch der Pflegebedürftigen auf einen Beratungsbesuch unverändert, einem entsprechenden Bedarf ist weiter grundsätzliche Rechnung zu tragen. Als Alternative kommen telefonische und digitale Beratungen in Betracht.
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung / Anzeigepflicht gegenüber Pflegekassen
Anzeigepflicht für die Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge der Covid-19-Epidemie. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen. Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Pflegepersonals (z.B. aus der Tagespflege) in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel zu nutzen und unbürokratisch einzusetzen.
Unterschreiten der vereinbarten Personalausstattung in stationären Pflegeeinrichtungen / Aussetzen von Vergütungskürzungsverfahren
Die bei Unterschreiten der vereinbarten Personalausstattung gesetzlich vorgesehenen Vergütungskürzungsverfahren werden ausgesetzt.
Finanzierung von Corona-bedingten außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen, z.B. für Schutzausrüstung (Masken, Schutzkittel, Desinfektionsmittel) als auch für zusätzliches Personal und Schwankungen bei der Inanspruchnahme
Es wird ein zeitlich begrenzter unbürokratischer Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen für durch Corona-bedingte außerordentlichen Aufwendungen oder Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen durch rasche gesetzliche Maßnahmen eingeführt.
MÜNCHEN - Zum Umgang mit dem neuartigen Coronavirus hat der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südost e.V. Arbeitshilfen für den Berufsalltag ambulanter Pflegedienste aufbereitet: Damit werden alle Fragen beantwortet, die jetzt aktuell wichtig sind: Wie ist das richtige Vorgehen, wenn bei einem/r Patienten/in oder Mitarbeiter/in ein Verdachtsfall besteht? Was ist Schritt für Schritt im Krisenfall zu tun? Mit einer Mustervorlage können Pflegedienste außerdem ihre Patienten/innen und Klienten/innen zur aktuellen Lage und zum Umgang mit dem Coronavirus informieren. Die Arbeitshilfen hat der DBfK für seine Mitglieder aufbereitet und zum Download bereitgestellt. Download
BERLIN - Ende 2019 wurde der seit Jahren umstrittene „Pflege-TÜV“ in der vollstationären Pflege durch ein neues Prüfsystem ersetzt. Anstatt der bisherigen Noten, die nachweislich nichts aussagten über die erreichte Qualität der pflegerischen Versorgung, gibt es nun zwei Säulen, auf denen die Prüfung ruht. Zum einen relevante Indikatoren für Ergebnisqualität, die halbjährlich durch die Pflegeeinrichtung erhoben werden müssen. Daneben die externe, angemeldete Qualitätsprüfung, die in der Regel jährlich, womöglich aber auch nur alle zwei Jahre, durch MDK bzw. PKV-Prüfdienst vorgenommen wird. Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat ein neues Poster gestaltet, das die Systematik dieses Qualitätsprüfsystems übersichtlich darstellt und sehr gut zur Vorbereitung der externen Prüfungen, aber auch als Hilfe für die Indikatorenerhebung genutzt werden kann.
NORDWEST - Der DBfK stellt ab sofort auf der Internetseite www.dbfk-unternehmer.de/corona wichtige und interessante Links rund um das Coronavirus SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 (Informationen, Risikobewertungen, Risikogebiete, Hygienemaßnahmen, Kontaktdaten und Hotlines) zur Verfügung.
BERLIN - Am 15. Februar 2020 ist die durch den G-BA geänderte Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) in Kraft getreten. Durch die Änderung der Richtlinie (Einfügung des nachfolgenden § 6b) besteht nun ein Anspruch auf Hilfsmittel mit Sicherheitsmechanismus zum Schutz vor Nadelstichverletzungen - nähere Informationen zum Beschluss finden Sie auf der Internetseite des G-BA:
§ 6b Verordnung von Hilfsmitteln mit einem Sicherheitsmechanismus
(1) Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, sind aufgrund der bei diesen Verletzungen bestehenden oder stets anzunehmenden Infektionsgefahr verordnungsfähig, wenn die medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit dem Hilfsmittel besteht und die oder der Versicherte bei den in Absatz 2 genannten Tätigkeiten oder mit diesen vergleichbaren Tätigkeiten selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür der Tätigkeit einer dritten Person bedarf.
(2) Tätigkeiten, bei denen eine Infektionsgefährdung Dritter durch eine Nadelstich- verletzung angenommen werden kann, sind Folgende:
- Blutentnahmen zur Gewinnung von Kapillarblut,
- subkutane Injektionen,
- subkutane Infusionen,
- perkutane Punktion eines Portsystems zur Infusion sowie
- Setzen eines subkutanen Sensors.
NORDWEST - Der DBfK Nordwest bietet in 2020 Gründungsworkshops für ambulante Pflegedienste und Tagespflegeeinrichtungen an. Die Workshops werden von den Referent/innen des Referates Unternehmerinnen und Unternehmer begleitet.
Workshops - Gründung ambulanter Pflegedienst
Interessierte, die einen ambulanten Pflegedienst eröffnen möchten, können sich bundeslandspezifisch über vertragliche, leistungsrechtliche (SGB XI und SGB V) und Qualitätssicherungs-Voraussetzungen informieren. Wir helfen Ihnen bei der Antragsstellung.
- Personelle Voraussetzungen
- Sachliche Voraussetzungen
- Grundlagen der Finanzierung
- Grundsätze der Leistungserbringung (wer darf was)
- Gründungsprozess Schritt für Schritt
- Notwendige Anmeldungen und Genehmigungen
Termine / Anmeldung
- Niedersachsen: 22. April 2020 und 10. September 2020 in Hannover
- Nordrhein-Westfalen: 13. Mai 2020 und 17. September 2020 in Essen
- Schleswig-Holstein: 21. April 2020 und 22. Oktober 2020 in Bad Schwartau
Workshop - Gründung Tagespflegeeinrichtung
Interessierte, die eine Tagespflegeeinrichtung eröffnen möchten, können sich über sozial- und heimrechtliche Voraussetzungen sowie Grundlagen der Finanzierung informieren.
Darüber hinaus wird es für die Teilnehmenden die Möglichkeit geben, individuelle Themen einzubringen.
- Vergütungsbestandteile
- Abrechnungsmöglichkeiten
- Mindestbesetzung, Stellenpläne
- § 43b SGB XI-Leistungen
- Fahrdienst
Termin / Anmeldung
- 17. März 2020 in Hannover
NORDWEST - Der DBfK Nordwest bietet in diesem Jahr zwei Workshops zur Unternehmensnachfolge an:
Hannover - 10. März 2020 - 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr - Anmeldung / weitere Informationen
Essen - 06. Oktober 2020 - 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr - Anmeldung / weitere Informationen
Der von Andreas Schulz-Gödker gestaltete Workshop soll einen Überblick über Arten und Gestaltung der Unternehmensnachfolgen sowie Methoden der Unternehmensbewertung geben. Im Exkurs wird ein Überblick über steuer- und erbschaftsrechtliche Konsequenzen dargestellt.
BERLIN - Die BAG 3 Pflegeunternehmer hat für die im DBfK organisierten ambulanten Pflegediensten ein „einfaches“ Instrument zur Berechnung des betriebsindividuellen Stundensatzes entwickelt und nun veröffentlicht. Die EXCEL-Kalkulationsdatei, eine beispielhafte Musterkalkulation sowie ein Erläuterungstext stehen für im DBfK organisierte Pflegeunternehmen unter www.dbfk-unternehmer.de/kalkulation zum Download bereit.
BERLIN - Der DBfK konnte zum 01. Januar 2020 mit der Firma Viking (Bürobedarf, Büromaterial und Büromöbel) eine Rahmenvereinbarung mit Sonderkonditionen für DBfK-Mitgliedseinrichtungen schließen. Weitere Informationen sind für Mitgliedseinrichtungen im Downloadbereich abrufbar.
BERLIN - Das von den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene aktualisierte Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI wurde mit dem Stand vom 19.12.2019 veröffentlicht und steht hier zum Download bereit.
BAD SCHWARTAU - Der DBfK Nordwest hat gemeinsam mit den Verbänden der LAGPSH und den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen neue Vergütungen für die ambulante Pflege in Schleswig-Holstein ab dem 01.01.2020 verhandelt. Die SGB XI-Vergütungen berücksichtigen auch die Refinanzierung für den Ausbildungsfonds der Pflegeberufe Schleswig-Holstein. DBfK-Mitgliedsbetriebe wurden bereits über die neuen Vergütungen informiert. Die entsprechenden Unterlagen stehen Mitgliedseinrichtungen im Downloadbereich zur Verfügung: Häusliche Krankenpflege (SGB V) und Häusliche Pflege (SGB XI).
NORDWEST - Aufgrund eines Relaunch der Homepage www.dbfk-unternehmer.de stehen aktuell keine News-Beiträge aus dem Archiv der bisherigen Homepage zur Verfügung. Interessante News-Beiträge werden hier sukzessive zur Verfügung gestellt.
BOCHUM - Die Pflegeunternehmerinnen und Pflegeunternehmer im DBfK Nordwest waren beim gestrigen Junge Pflege Kongress - mit über 2.700 TeilnehmerInnen - in Bochum zum zweiten Mal mit einer eigenen Stellenbörse vertreten.
Die dort ausgestellten Stellenausschreibungen sind auch hier auf der Homepage unter www.dbfk-unternehmer.de/stellen zu finden.
BERLIN - Die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Pflegeunternehmer/innen im DBfK beschäftigte sich ausführlich mit der Thematik, in welcher Art und Weise Pflegehandlungen von Pflegefachpersonen an fachfremde Personen unter Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung übertragen werden können. Entstanden ist eine Handlungsempfehlung, die sich an Pflegeunternehmer/innen und insbesondere an Pflegefachpersonen, die für die Begleitung von fachfremden Pflegenden (wie pflegende An- und Zugehörige, angestellte Pflegehilfspersonen) in der häuslichen Pflege verantwortlich sind, richtet. Die Handlungsempfehlung „Begleitung fachfremder Pflegender in der ambulanten Versorgung“ steht als Download zur Verfügung.