News - Bayern

Aktueller Stand zu den Gebührenverhandlungen in Bayern

Mithilfe der Pflegedienste wichtig!
Wir  benötigen Ihre Daten bis spätestens Freitag, 1. März 2013

MÜNCHEN – Die dritte gemeinsame Verhandlungsrunde zum neuen Stundensatz und zu den neuen Betreuungsleistungen im SGB XI fand am 18. Februar 2013 statt. Beim Vertragsentwurf § 89 SGB XI, sowie bei der  Gestaltung der Betreuungsleistungen gem. § 124  zeichnet sich eine Einigung ab. Es gibt allerdings noch redaktionelle Abstimmungsfragen.

Dies ist leider bei der Höhe der Gebühren, insbesondere beim Stundensatz für die erforderlichen Vergleichsberechnungen nicht der Fall. Die Kassen und Sozialhilfeträger haben in den Verhandlungen am 18. Februar eine lineare Erhöhung der aktuellen Gebühren im SGB XI um 1.25 % vorgeschlagen. Diese ist für alle Leistungserbringerverbände unannehmbar. Trotzdem wollen sowohl Kassen als auch Leistungserbringer am Ziel, einen bayernweit gültigen Stundensatz zu vereinbaren, festhalten und Einzelbehandlungen vermeiden. Zur Berechnung und Begründung eines realistischen Echtstund-ensatzes benötigen wir daher eine Erhebung Ihrer Gestehungskosten.
Wir bitten Sie daher ganz dringend um Ihre Mithilfe! Je mehr Pflegedienste sich beteiligen um so besser !

Hier finden Sie alle wichtigen Unterlagen

Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) - Mitgliederinformation

MÜNCHEN - Informationen zum Verhandlungsstand bei der Umsetzung des PNG finden Sie im aktuellen Rundschreiben. Zur Information für Ihre Patienten/innen haben wir Ihnen unter anderem ein Musterschreiben vorbereitet, das über die neuen Leistungen informiert.

Alle aktuellen Informationen sind hier abrufbar.

Verhandlungstermine in Bayern zum Pflegeneuausrichtungsgesetz

MÜNCHEN – Am 1. Januar 2013 tritt das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) in Kraft. Ende November fand mit den Pflegekassen in Bayern ein erster Verhandlungstermin über die Vergütung von Leistungen der häuslichen Pflege gemäß SGB XI statt. Verhandelt werden alternative Stundensätze sowie die neue Leistung „Häusliche Betreuung“ gemäß § 124 PNG.    

Neben den privaten Leistungserbringerverbänden nahmen an diesem Gespräch auch die Verbände der LAGFW (Wohlfahrtsverbände) und der Paritätische Wohlfahrtsverband teil. DBfK-Mitglieder werden über die Verhandlungen regelmäßig informiert.

Wir bitten Sie, Ihren betroffenen Kundinnen und Kunden bei Nachfragen mitzuteilen, dass die Verhandlungen zur Umsetzung des PNG laufen und dass, sobald weitere Informationen vorliegen, diese ihnen mitgeteilt werden.

Bitte treten Sie vor Abschluss des Gruppenvertrages mit den Leistungserbringerverbänden auf Landesebene auf keinen Fall in Einzelvertragsverhandlungen mit den Pflegekassenverbänden.

 

Die Pflegereform - Was ändert sich 2013?

MÜNCHEN - Am 29. Juni 2012 wurde das Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) mit der Mehrheit von CDU/CSU und FDP im Bundestag beschlossen. Im September hat der Bundesrat zugestimmt, so dass die Änderungen wie geplant 2013 in Kraft treten können. Die Pflegereform ist laut Angaben des Bundesministeriums eine Übergangslösung bis zur Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Es besteht nach wie vor dringender Reformbedarf, denn das Geld reicht nur noch bis Anfang 2015. Zu den wichtigen Änderungen, die auch Sie als Unternehmer/in betreffen, bieten wir eine Unternehmerschulung am 4. Oktober in München und am 18. Oktober 2012 in Nürnberg an, zu der wir Sie recht herzlich einladen. Weitere Informationen und Anmeldung: Tel. (089) 17997013, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

Neues Verfahren für Pflegedienste in Bayern zur Berechnung der Investitionskosten

MÜNCHEN - Vor kurzem haben einige bayerische Kommunen mitgeteilt, dass sie aufgrund fehlender Haushaltsmittel die Förderung der Investitionskosten für ambulante Pflegedienste ab 2012 ganz oder teilweise einstellen werden. Da die Investitionskosten nicht Bestandteil der Gebühren aus den Leistungskomplexen sind, können Betreiber ambulanter Pflegedienste – wenn sie keine oder nur eine Teilförderung erhalten – diese den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung  stellen. Voraussetzung ist, dass sie gemäß § 74 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vorher Fördermittel bei den Kommunen beantragt haben und den Bescheid der Anlehnung oder Teilförderung nachweisen können.

Kosten konkret ermitteln

Allerdings ist eine pauschale Berechnung durch Urteile des Bundessozialgerichtes verboten. Jeder Pflegedienst muss seine Kosten konkret ermitteln. Dazu wurde jetzt zwischen den Sozialhilfeträgern und dem DBfK und anderen Leistungserbringerverbänden ein so genanntes vereinfachtes Verfahren vereinbart. Dieses sieht vor, dass anhand einer Exceltabelle die Höhe der Investitionskosten berechnet wird. Danach wir der prozentuale Anteil der Investitionskosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten SGB XI ermittelt und kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen gerundet. Der prozentuale Anteil wird dann auf die SGB XI-Gesamtrechnung aufgeschlagen und entweder dem Pflegebedürftigen oder dem Sozialhilfeträger in Rechnung gestellt. Vorher ist aber noch die Zustimmung der jeweiligen Bezirksregierung sowie eine Vereinbarung mit dem zuständigen Sozialhilfeträger notwendig. Da die Berechnung der Investitionskosten eine Preiserhöhung für die Patienten ist, müssen diese mindestens zwei Wochen vorher darüber informiert werden. Download zu den Investitionskosten

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