BERLIN - Zum 1. Juli 2013 steigt gemäß § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Pflegearbeitsbedingungenverordnung - PflegeArbbV) das Mindestentgelt für die in Pflege beschäftigten Mitarbeiter von zur Zeit 8,75 € / Stunde in den alten Bundesländern und 7,75 € / Stunde in den neuen Bundesländern auf 9,00 € / Stunde in den alten Bundesländern und 8,00 € / Stunde in den neuen Bundesländern.
BERLIN - Der aktuelle monatliche Newsletter der DatenClearingStelle Pflege ist online und informiert über den aktuellen Stand der Bearbeitung und Veröffentlichung der Transparenzberichte sowie die Durchschnittsnoten im Ländervergleich.
BERLIN - Derzeit wird die Pflegetransparenzvereinbarung stationär (PTVS) vor der Schiedsstelle verhandelt. Den Mitgliedern der Schiedsstelle, zu denen auch der DBfK gehört, ist es untersagt, Informationen aus einem laufenden Verfahren nach Außen zu tragen. Allerdings sehen wir uns aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit eines beteiligten Leistungserbringerverbandes veranlasst, die Sachlage und die Position des DBfK darzulegen.
Um die Sachlage zu erläutern, möchten wir folgende irreführende Aussagen richtig stellen:
Falsch: Die meisten Verbände der Leistungserbringer seien gemeinsam mit dem GKV Spitzenverband für die grundsätzliche Beibehaltung des jetzigen Systems.
Richtig: Der DBfK vertritt nachdrücklich die Forderung, dass zügig ein indikatorengestütztes Verfahren zur Qualitätsberichterstattung einzuführen ist, anstatt Ressourcen in die Weiterentwicklung des derzeitigen Systems zu investieren. Dies ist allerdings nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens. Der GKV-Spitzenverband hat im August 2012 die Schiedsstelle angerufen und diverse Änderungen der PTVS beantragt. Die beantragten Änderungen zielen im Wesentlichen darauf ab, eine größere Streuung der Noten zu erreichen, ohne die pflegewissenschaftliche Fundierung oder methodische Güte des Verfahrens zu verbessern. Wir sehen uns sowohl unseren Mitgliedern als auch der Berufsgruppe der Pflegenden gegenüber in der Pflicht, dies zu verhindern. Eine vollständige Aussetzung der Pflegetransparenzvereinbarungen ist derzeit nicht durchsetzbar. Somit setzen wir uns dafür ein, dass im Rahmen von kurzfristigen Änderungen die gröbsten Fehler der PTVS abgemildert werden und zügig der Wechsel zu einem indikatorengestützen Verfahren vollzogen wird, welches die Ergebnisqualität in den Fokus stellt.
Falsch: „Sollten die Verbände der Leistungserbringer ihre Ansichten nicht revidieren, werde der GKV-Spitzenverband sein Ziel erreichen, das derzeitige System in die Zukunft zu retten.“
Richtig: Da die Schiedsstelle paritätisch besetzt ist, wird durch die Gegenstimme eines Verbandes aus den eigenen Reihen faktisch die Durchsetzung des Antrages des GKV-Spitzenverbandes unterstützt.
Das Ergebnis eines Schiedsverfahrens ist immer ein Kompromiss. Keine Partei kann ihre Maximalforderungen durchsetzen. Wir werden uns auch weiterhin nachhaltig dafür einsetzen, Bürokratie zu reduzieren, die gröbsten Fehler der PTVS abzumildern und eine Verschlimmbesserung des Systems durch die zusätzliche Gewichtung einzelner Kriterien zu verhindern.
BERLIN - Das veröffentlichte leistungsrechtliche Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes enthält eine befriedigende Klarstellung zu der Frage, ob bei Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die Leistungen der Tagespflege in Kombination mit Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, die erhöhten Höchstbeträge nach § 123 SGB XI anzusetzen sind:
„Sofern der jeweilige Höchstanspruch auf die Tages- und Nachtpflege bei Pflegestufe I von 450,00 EUR und auf die Sachleistungen nach § 123 Abs. 3 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI von 665,00 EUR nicht überschritten wird, können die Leistungen bis zum Gesamtleistungsanspruch in Höhe von bis zu 997,50 EUR flexibel miteinander kombiniert werden.
Bei Pflegestufe II können die Leistungen bis zum Gesamtleistungsanspruch in Höhe von 1.875,00 EUR flexibel miteinander kombiniert werden, wenn der jeweilige Höchstanspruch auf Tages- und Nachtpflege von 1.100,00 EUR und der Sachleistungsanspruch nach § 123 Abs. 4 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI von 1.250,00 EUR nicht überschritten wird.
Die prozentuale Berechnung der in Anspruch genommenen Tages- und Nachtpflege erfolgt von daher auf der Grundlage des Sachleistungshöchstbetrages nach § 123 Abs. 3 oder 4 SGB XI i.V.m. § 36 Abs. 3 SGB XI (665,00 EUR oder 1.250,00 EUR).“
BERLIN - Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene das lang erwartete "Gemeinsame Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften für das SGB XI" veröffentlicht. Das Rundschreiben steht hier zum Download bereit.
DBfK Nordwest e.V.
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| Mittwoch, 19. Juni 2013 Kurs - Beratung in der Pflege - § 45 SGB XI |
| Donnerstag, 20. Juni 2013 Kurs - Beratung in der Pflege - § 45 SGB XI |
| Mittwoch, 21. August 2013 Sektionsmitgliedertreffen Niedersachsen/Bremen |
| Mittwoch, 21. August 2013 Sektionsmitgliedertreffen Niedersachsen/Bremen |
| Mittwoch, 28. August 2013 Sekionsmitgliedertreffen Schleswig-Holstein |
| Mittwoch, 18. September 2013 Sektionsmitgliedertreffen Nordrhein-Westfalen |
| Montag, 30. September 2013 Fachgespräch "Kontrakturprophylaxe" |
| Mittwoch, 13. November 2013 Sekionsmitgliedertreffen Schleswig-Holstein |